Zu unterscheiden sind im Bereich der Unfallversicherung zwei völlig unterschiedliche Welten, nämlich die gesetzliche Unfallversicherung sowie die private Unfallversicherung aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist geregelt im 7. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII)
und unterscheidet sich nicht nur vom Umfang der Leistungen erheblich von den Leistungen aus der privaten Unfallversicherung.
Typische Problemfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung sind etwa:
Die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall oder Wegeunfall.
"Nur" weil Sie bei der Arbeit einen körperlichen Schaden erleiden bedeutet dies noch lange nicht, dass die zuständige Berufsgenossenschaft dieses auch als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkennt und die entsprechenden Leistungen wie Verletztengeld und Verletztenrente bewilligt.
Nicht selten wird versucht, den Unfall als bloße Gelegenheitsursache für den Eintritt des körperlichen Schadens darzustellen mit der Folge, dass eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht stattfindet und auch keinerlei Leistungen von der Berufsgenossenschaft erbracht werden.
Hier helfen häufig nur das Widerspruchsverfahren gegen einen ergangenen Ablehnungsbescheid sowie ggf. ein anschließendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
Ist die Anerkennung als Arbeitsunfall / Wegeunfall erfolgt ist darauf zu achten, das wirklich alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Unfallfolge anerkannt werden - auch dann, wenn die Beeinträchtigung aktuell noch keine sonderlichen Beschwerden verursacht.
Aus manchem einfachen Knochenbruch oder Gelenksdistorsion entwickelt sich mitunter erst im Laufe der Jahre etwa eine Sekundärarthose, welche Sie außer Stande setzt, Ihrer bisherigen Tätigkeit weiter nachzugehen. Jahre oder Jahrzehnte nach dem Unfall haben Sie kaum mehr eine Chance, den jetzigen Zustand dem damaligen Unfallgeschehen rechtlich zuzuordnen und entsprechende leistungen von der Berufsgenossenschaft zu erhalten, wenn beim damaligen Anerkennungsbescheid geschlampt wurde.
Die festzustellende MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist Grundlage für die Bemessung der Höhe der Verletztenrente, die erst ab einer MdE von mindestens 20 einsetzt.