ANWALTSKANZLEI
DOTTERWEICH & BÖHLER

SOZIALHILFE SGB XII


typische Problemstellungen: natürlich alle Fragen, welche mit der

Gewährung oder Ablehnung von Sozialhilfe

und der

Höhe des Leistungssatzes

zu tun haben, insbesondere

Sonderbedarf

Mehrbedarf

Anrechung von Vermögen

Anrechnung von Lebensversicherungen

aber auch Fragen, die nicht den Bedürftigen selbst, sondern vor allem seine Angehörigen betreffen wie etwa

Kostenersatz durch Erben

- Umfang - und zeitliche Grenzen -

Pflicht zur Auskunft über Einkommen und Vermögen

von Ehegatten und Angehörigen.

 

Haftung für Heimkosten und Pflegekosten

Die derzeit im Erwerbsleben stehende Generation hat ein grundsätzliches Problem: Sie zahlt bereits zwangsweise für die eigene Pflege und / oder Heimunterbringung im Alter durch die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Von den Trägern der Grundsicherung können sie jedoch auch zu den Heim- und Pflegekosten für die Eltern herangezogen werden, wenn deren eigenes Renteneinkommen nicht zur Abdeckung der anfallenden Kosten ausreicht, was leider häufig der Fall ist.

Wir beantworten Ihre Fragen zum Umfang der Offenlegungspflicht Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und überprüfen etwaige Heranziehungsbescheide bezüglich der Einhaltung der Belastungsgrenzen (Selbstbehalt).

Ein kleiner Auszug aus der interessanten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2005: "Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge (so genannte Riester-Rente) durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) und das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Dies unterstreicht einerseits den auch in § 1602 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz, für seinen Unterhalt vorrangig selbst sorgen zu müssen. Andererseits wird damit die Erwartung verbunden, dass die Eigenvorsorge sich auch auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbseinkommen mehr zu erwarten ist, und deshalb vorher entsprechende finanzielle Vorkehrungen ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Altersunterhalt zu sichern, den die gesetzliche Rente allein nicht mehr gewährleistet. Damit wird dem Elternunterhalt für die Altersabsicherung ein noch geringerer Stellenwert beigemessen und gleichzeitig vom erwachsenen unterhaltspflichtigen Kind erwartet, zusätzlich zu den anderen Unterhaltslasten und der Altersversorgung früherer Generationen noch die Belastung der eigenen Altersvorsorge zu tragen. Dies muss konsequenterweise bei der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts nach § 1603 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden".

 

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