Schwerbehindertenrecht, Grad der Behinderung (GdB), Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Merkzeichen
Das
Schwerbehindertenrecht
ist ein äußerst wichtiges Teilgebiet des Sozialrechts mit Regelungen, die eine erhebliche Reichweite und Bedeutsamkeit aufweisen.
Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich hierzu im neunten Buch des Sozialgesetzbuchs
(SGB IX)
Dieses definiert in § 1 ein anspruchsvolles Ziel:
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Die Umsetzung dieses Zieles erfolgt weitgehend über den
Grad der Behinderung (GdB)
und gegebenenfalls die Ausstellung eines
Schwerbehindertenausweises
.
Wegen der weitreichenden Folgen scheint bei den zuständigen Versorgungsämtern eine gewisse Hemmschwelle vorhanden zu sein, eine ausreichend hohe Einstufung vorzunehmen. Die Auseinandersetzung mit der gutachterlichen medizinischen Einschätzung sowie der Streit um die Feststellung des Grades der Behinderung -GdB - nach dem SGB IX stellt einen Schwerpunkt bei der Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht dar. Es darf hierzu auch auf die Ausführungen im Link zur Rentenversicherung verwiesen werden.
Versorgungsämter gehen bei prothetischer Versorgung, etwa einer Kniegelenksprothese oder Hüftgelenksprothese häufig ohne weiteres von einem optimalen Resultat der Operation, d. h. einem optimalen Sitz der Prothese und optimalen Verhältnissen hinsichtlich Beweglichkeit und Belastbarkeit aus. Die Folgen sind ein viel zu niedriger Grad der Behinderung und oftmals die fehlerhafte Ablehnung beantragter Merkzeichen (Merkzeichen G, Merkzeichen aG).
Entscheidend sind die
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht und seit 2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
(und das, was die Rechtsprechung der Sozialgerichte daraus gemacht hat).
In den Anhaltpunkten bzw. den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
sind einzelne medizinische Befunde aufgelistet und - je nach Ausprägung - entsprechenden GdB- Werten zugeordnet. Die Kunst und die Problematik der Arbeit mit diesen Anhaltspunkten liegt in der zutreffenden Diagnostik der Befunde und der richtigen Zuordnung zu einem Grad der Behinderung je nach Ausprägung der Erkrankung.
Den gesamten Text der
Versorungsmedizinischen Grundsätze finden Sie unter www.versorgungsmedizinische-grundsaetze.de.
Im Folgenden finden Sie die Bewertung einzelner häufig gegebener Erkrankungsgruppen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die von den Anhaltspunkten / Versorgungsmedizinischen Grundsätzen erfassten Erkrankungen und Beeinträchtigungen sind wesentlich umfangreicher als der hier wiedergegebene Auszug):
Eine führende Rolle beanspruchen hier zunächst einmal
Erkrankungen der Wirbelsäule.
Hier das Bewertungsschema der Anhaltspunkte / Versorgungsmedizinischen Grundsätze für
Wirbelsäulenschäden
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität . . . . . . . . . . 0
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung
oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd
auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . 10
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde
Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . 20
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen
andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . 30
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen
in zwei Wirbelsäulenabschnitten . . . . . . . . . . 30 – 40
mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung
großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch
Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfaßt
[z. B. Milwaukee-Korsett];
schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) . . . . . . . . . . 50 – 70
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit
. . . . . . . . . . 80 – 100
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit
motorischen Ausfallserscheinungen – oder auch die intermittierenden
Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen
auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen)
sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen (siehe Nummer 18
Absatz 8) können auch ohne nachweisbare neurologische
Ausfallserscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) GdB/MdEWerte
über 30 in Betracht kommen.
Kniegelenkserkrankungen
Versteifung beider Kniegelenke . . . . . . . . . . 80
Versteifung eines Kniegelenks
in günstiger Stellung (Beugestellung von 10 – 15°) . . 30
in ungünstiger Stellung. . . . . . . . . . 40 – 60
Lockerung des Kniebandapparates
muskulär kompensierbar . . . . 10
unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit . . . . . . 20
Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung. . . . . . . 30 – 50
Kniescheibenbruch
nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des
Streckapparates. . . . . . .10
nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des
Streckapparates . . . . . . . . . .20 – 40
Habituelle Kniescheibenverrenkung
seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr). . . . . . 0 – 10
häufiger. . . . . . . . . . 20
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
einseitig . . . . . . . . . . 0 – 10
beidseitig . . . . . . . . . . 10 – 20
mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)
einseitig . . . . . . . . . .20
beidseitig . . . . . . . . . . 40
stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)
einseitig. . . . . . . . . .. 30
beidseitig . . . . . . . . . .50
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia
patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen
einseitig
ohne Bewegungseinschränkung . . . . . . . . . .10 – 30
mit Bewegungseinschränkung. . . . . . . . . . 20 – 40
Kopf und Gesicht
Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich
leicht . . . . . . . . . . 0 – 10
ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend . . . . . . . . . . 20 – 30
Gesichtsneuralgien
(z. B. Trigeminusneuralgie)
leicht
(seltene, leichte Schmerzen) . . . . . . . . . . 0 – 10
mittelgradig
(häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch
geringe Reize auslösbar) . . . . . . . . . . 20 – 40
schwer
(häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen
bzw. Schmerzattacken) . . . . . . . . . . 50 – 60
besonders schwer
(starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals
wöchentlich) . . . . . . . . . . 70 – 80
Echte Migräne
je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung
der Begleiterscheinungen (vegetative Störungen, Augensymptome,
andere zerebrale Reizerscheinungen)
leichte Verlaufsform
(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) . . . 0 – 10
mittelgradige Verlaufsform
(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage
anhaltend) .. . . . . . . . . .. 20 – 40
schwere Verlaufsform
(langdauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen,
Anfallspausen von nur wenigen Tagen) . . . . . 50 – 60
Periphere Fazialisparese
einseitig
kosmetisch nur wenig störende Restparese . . . . . 0 – 10
ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen . . . . . 20 – 30
komplette Lähmung oder entstellende Kontraktur . . . . 40
beidseitig komplette Lähmung . . . . . . . 50
Nervensystem und Psyche
Parkinson-Syndrom
ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe,
keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung . . . . 30 – 40
deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen,
Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung
. . . 50 – 70
schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität . . 80 – 100
Andere extrapyramidale Syndrome – auch mit Hyperkinesen – sind analog
nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit
ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z. B. Torticollis
spasmodicus) sind niedrigere GdB/MdE-Grade als bei generalisierten
(z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.
Narkolepsie
Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit,
Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen
von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen – häufig verbunden
mit hypnagogen Halluzinationen) sind im allgemeinen GdB/MdE-Grade von
50 bis 80 anzusetzen. Selten kommen auch GdB/MdE-Grade von 40 (z. B.
bei gering ausgeprägter Tagesschläfrigkeit in Kombination mit seltenen
Schlaflähmungen und hypnagogen Halluzinationen) oder auch über 80 (bei
ungewöhnlich starker Ausprägung) in Betracht.
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen . . . . . 0 – 20
Stärker behindernde Störungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
(z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit
Krankheitswert, somatoforme Störungen) . . .30 – 40
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten . . . . 50 – 70
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten . . . . 80 – 100
Multiple Sklerose
Der GdB/MdE-Grad richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen
Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich
ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.
Polyneuropathien
Bei den Polyneuropathien können sich Funktionsbeeinträchtigungen – zum
Teil abhängig von der Ursache – überwiegend aus motorischen Ausfällen
(mit Muskelatrophien) oder mehr oder allein aus sensiblen Störungen und
schmerzhaften Reizerscheinungen ergeben. Der GdB/MdE-Grad motorischer
Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden (siehe Nummer
26.18) einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist
zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen –
z. B. bei Feinbewegungen – führen können.
Spina bifida
Der GdB/MdE-Grad wird durch das Ausmaß des Rückenmarkschadens (siehe
oben) bestimmt. Daneben sind häufig ein Hydrozephalus und eine entsprechende
Hirnschädigung zu berücksichtigen.
Hör- und Gleichgewichtsorgan
Maßgebend für die Bewertung des GdB/MdE-Grades bei Hörstörungen ist
die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne
Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen
Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene
Tabelle zugrunde zu legen. Nach Durchführung
eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus
entsprechenden Tabellen abzuleiten.
Die in der GdB/MdE-Tabelle enthaltenen GdB/MdE-Werte zur Schwerhörigkeit
berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen
mit.
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen,
Artikulationsstörungen, außergewöhnliche psychoreaktive
Störungen, verbunden, so kann der
GdB/MdE-Grad entsprechend höher bewertet werden.
Ohrgeräusche (Tinnitus)
ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen . . . . . . 0 – 10
mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen . . 20
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive
Störungen) . . 30 – 40
mit schweren psychischen Störungen und sozialen
Anpassungsschwierigkeiten . . .mindestens 50
Menière-Krankheit
ein bis zwei Anfälle im Jahr . . .0 – 10>
häufigere Anfälle, je nach Schweregrad. . . 20 – 40>
mehrmals monatlich schwere Anfälle . . . 50>
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind
zusätzlich zu bewerten.
Chronische Mittelohrentzündung
ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion . . . . . 0
einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige
Sekretion . . . 10
andauernd beidseitige Sekretion . . 20
Herz und Kreislauf
(Herzklappenfehler, koronare Herzkrankheit, Kardiomyopathien,
angeborene Herzfehler u.a.)
1. ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen
wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst
bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen
[7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung
der Solleistung bei Ergometerbelastung;
bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln,
Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung,
keine Tachypnoe, kein Schwitzen . . . 0 – 10
2. mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung
(z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche
Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten
bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2
Minuten);
bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes
Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine
Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer
Meßdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht
. . . . .20 – 40
3. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter
Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen
bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit),
Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten bei
bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten,
deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe,
deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial
bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten
pathologischer Meßdaten bei Ergometerbelastung mit
0,75 Watt/kg Körpergewicht . . . . . .50 – 70
mit gelegentlich auftretenden vorübergehenden schweren
Dekompensationserscheinungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
4. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz,
z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie);
bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle,
deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie . . . . . . . 90 – 100
Die Merkzeichen
Häufig lehnen die Versorgungsämter die beantragten Merkzeichen zu Unrecht ab. Die gesetlichen Vorgaben und die Formulierungen und den Anhaltspunkten sind
zum Teil außerordentlich unbestimmt.
Merkzeichen G
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr
G
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Die wichtigtsten Vorteile:
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB 9 alternativ Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs. 2 Satz 1KraftStG
- Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei GdB wenigstens 50% und Merkzeichen G: 0,30 € je km; § 9 Abs 2 EStG
- Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB wenigstens 70% + und Merkzeichen G: bis zu 3000 km x 0,30 € = 900 €; G § 33 ESt
Merkzeichen aG
Aussergewöhnliche Gehbehinderung
Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres
Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Die wichtigtsten Vorteile:
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr; SGB 9 §§ 145 - 147
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs. 1 KraftStG
- Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500 €; § 33 EStG
- Nutzung der Schwerbehindertenparkplätze § 46 Abs 1 StVO
- Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen (zB vom eingeschränkten Halteverbot für die Dauer von drei Stunden
- Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten nach § 40 BundesimmissionsschutzgesetzO
Merkzeichen B
Begleitperson
-
Begleitpersonen werden unentgeltlich im öffentlichen Nah- und Fernverkehr befördert
Zu den wichtigsten Vorteilen einer ausreichend hohen Einstufung des Grades der Behinderug zählen:
Altersrente mit 60
Zu nennen ist hier zuächst einmal die Möglichkeit, mit einem Grad der Behinderung von 50 vorzeitig in die Altersrente für Schwerbehinderte zu gehen, und zwar bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Zusätzlich ist lediglich noch die Erfüllung der großen Wartezeit in der Rentenversicherung von 35 Jahren erforderlich.
Kündigungsschutz
Mit der Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 ist ein nicht zu vernachlässigender besonderer Kündigungsschutz verbunden - der Arbeitgeber kann nur unter erschwerten Voraussetzungen nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.
weitere Vorteile und Vergünstigungen
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
GdB 30/40:
- Steuerfreibertag 310 € (GdB 30) bzw. 430 € (GdB 40)
- 3 Tage Zusatzurlaub für Beamte des Landes Baden-Württemberg
- Kündigungsschutz bei Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten
GdB 50:
- Mit einem GdB von 50 sind Sie anerkannter Schwerbehinderter und erhalten einen Schwerbehindertenausweis.
- Der Steuerfreibetrag beträgt 570 €.
Es besteht Anspruch auf
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
- Freistellung von Mehrarbeit
- Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
- Schutz bei Wohnungskündigungen
- Vorzeitige Pensionierungsmöglichkeit für Beamte
- Altersrente mit 60 Jahren (ggf. mit Abschlag) oder 63 (ohne Abschlag)
- Befreiung von der Wehrpflicht
- Stundenermäßigung bei Lehrern i.H.v. 2 Stunden in der Woche
- Besserstellung bei Wohnungsbauförderung sowie Freibeträge beim Wohngeld
GdB 60:
- Steuerfreibetrag 720 €
- höhere Freibeträge beim Wohngeld
GdB 70:
- Steuerfreibetrag 890 €
- höhere Freibeträge beim Wohngeld
- Stundenermäßigung bei Lehrern i.H.v. 3 Stunden in der Woche
GdB 80:
- Steuerfreibetrag 1060 €
- höhere Freibeträge beim Wohngeld
GdB 90:
- Steuerfreibetrag 1230 €
- höhere Freibeträge beim Wohngeld
- Stundenermäßigung bei Lehrern i.H.v. 4 Stunden in der Woche
GdB 100:
- Steuerfreibetrag 1420 €
- höhere Freibeträge beim Wohngeld