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SCHWERBEHINDERTENRECHT
Schwerbehindertenausweis
Grad der Behinderung (GdB)
Merkzeichen
Kündigungsschutz

Schwerbehindertenrecht, Grad der Behinderung (GdB), Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Merkzeichen

Das

Schwerbehindertenrecht

ist ein äußerst wichtiges Teilgebiet des Sozialrechts mit Regelungen, die eine erhebliche Reichweite und Bedeutsamkeit aufweisen. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich hierzu im neunten Buch des Sozialgesetzbuchs

(SGB IX)

Dieses definiert in § 1 ein anspruchsvolles Ziel: Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Die Umsetzung dieses Zieles erfolgt weitgehend über den

Grad der Behinderung (GdB)

und gegebenenfalls die Ausstellung eines

Schwerbehindertenausweises

. Wegen der weitreichenden Folgen scheint bei den zuständigen Versorgungsämtern eine gewisse Hemmschwelle vorhanden zu sein, eine ausreichend hohe Einstufung vorzunehmen. Die Auseinandersetzung mit der gutachterlichen medizinischen Einschätzung sowie der Streit um die Feststellung des Grades der Behinderung -GdB - nach dem SGB IX stellt einen Schwerpunkt bei der Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht dar. Es darf hierzu auch auf die Ausführungen im Link zur Rentenversicherung verwiesen werden.

Versorgungsämter gehen bei prothetischer Versorgung, etwa einer Kniegelenksprothese oder Hüftgelenksprothese häufig ohne weiteres von einem optimalen Resultat der Operation, d. h. einem optimalen Sitz der Prothese und optimalen Verhältnissen hinsichtlich Beweglichkeit und Belastbarkeit aus. Die Folgen sind ein viel zu niedriger Grad der Behinderung und oftmals die fehlerhafte Ablehnung beantragter Merkzeichen (Merkzeichen G, Merkzeichen aG).

Entscheidend sind die

Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht

(und das, was die Rechtsprechung der Sozialgerichte daraus gemacht hat).

In den Anhaltpunkten sind einzelne medizinische Befunde aufgelistet und - je nach Ausprägung - entsprechenden GdB- Werten zugeordnet. Die Kunst und die Problematik der Arbeit mit diesen Anhaltspunkten liegt in der zutreffenden Diagnostik der Befunde und der richtigen Zuordnung zu einem Grad der Behinderung je nach Ausprägung der Erkrankung.

Im Folgenden finden Sie die Bewertung einzelner häufig gegebener Erkrankungsgruppen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die von den Anhaltspunkten erfassten Erkrankungen und Beeinträchtigungen sind wesentlich umfangreicher als der hier wiedergegebene Auszug):

Eine führende Rolle beanspruchen hier zunächst einmal

Erkrankungen der Wirbelsäule.


Hier das Bewertungsschema der Anhaltspunkte für

Wirbelsäulenschäden

ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität . . . . . . . . . . 0

mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . 10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . 20

mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . 30

mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten . . . . . . . . . . 30 – 40

mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfaßt [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) . . . . . . . . . . 50 – 70

bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit . . . . . . . . . . 80 – 100

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallserscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen (siehe Nummer 18 Absatz 8) können auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallserscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) GdB/MdEWerte über 30 in Betracht kommen.


Kniegelenkserkrankungen

Versteifung beider Kniegelenke . . . . . . . . . . 80
Versteifung eines Kniegelenks in günstiger Stellung (Beugestellung von 10 – 15°) . . 30
in ungünstiger Stellung. . . . . . . . . . 40 – 60

Lockerung des Kniebandapparates muskulär kompensierbar . . . . 10
unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit . . . . . . 20 Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung. . . . . . . 30 – 50

Kniescheibenbruch

nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates. . . . . . .10
nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates . . . . . . . . . .20 – 40

Habituelle Kniescheibenverrenkung

seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr). . . . . . 0 – 10
häufiger. . . . . . . . . . 20

Bewegungseinschränkung im Kniegelenk

geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90) einseitig . . . . . . . . . . 0 – 10
beidseitig . . . . . . . . . . 10 – 20
mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90) einseitig . . . . . . . . . .20
beidseitig . . . . . . . . . . 40
stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90) einseitig. . . . . . . . . .. 30
beidseitig . . . . . . . . . .50

Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen einseitig

ohne Bewegungseinschränkung . . . . . . . . . .10 – 30
mit Bewegungseinschränkung. . . . . . . . . . 20 – 40


Kopf und Gesicht

Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich

leicht . . . . . . . . . . 0 – 10
ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend . . . . . . . . . . 20 – 30

Gesichtsneuralgien

(z. B. Trigeminusneuralgie) leicht (seltene, leichte Schmerzen) . . . . . . . . . . 0 – 10
mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) . . . . . . . . . . 20 – 40
schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) . . . . . . . . . . 50 – 60
besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) . . . . . . . . . . 70 – 80

Echte Migräne

je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen (vegetative Störungen, Augensymptome, andere zerebrale Reizerscheinungen)

leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) . . . 0 – 10
mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) .. . . . . . . . . .. 20 – 40
schwere Verlaufsform (langdauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) . . . . . 50 – 60

Periphere Fazialisparese

einseitig

kosmetisch nur wenig störende Restparese . . . . . 0 – 10 ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen . . . . . 20 – 30 komplette Lähmung oder entstellende Kontraktur . . . . 40

beidseitig komplette Lähmung . . . . . . . 50

Nervensystem und Psyche

Parkinson-Syndrom

ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung . . . . 30 – 40

deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung . . . 50 – 70

schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität . . 80 – 100

Andere extrapyramidale Syndrome – auch mit Hyperkinesen – sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdB/MdE-Grade als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.

Narkolepsie

Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen – häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) sind im allgemeinen GdB/MdE-Grade von 50 bis 80 anzusetzen. Selten kommen auch GdB/MdE-Grade von 40 (z. B. bei gering ausgeprägter Tagesschläfrigkeit in Kombination mit seltenen Schlaflähmungen und hypnagogen Halluzinationen) oder auch über 80 (bei ungewöhnlich starker Ausprägung) in Betracht.

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen . . . . . 0 – 20

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
(z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) . . .30 – 40

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten . . . . 50 – 70
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten . . . . 80 – 100

Multiple Sklerose

Der GdB/MdE-Grad richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.

Polyneuropathien

Bei den Polyneuropathien können sich Funktionsbeeinträchtigungen – zum Teil abhängig von der Ursache – überwiegend aus motorischen Ausfällen (mit Muskelatrophien) oder mehr oder allein aus sensiblen Störungen und schmerzhaften Reizerscheinungen ergeben. Der GdB/MdE-Grad motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden (siehe Nummer 26.18) einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen – z. B. bei Feinbewegungen – führen können.

Spina bifida

Der GdB/MdE-Grad wird durch das Ausmaß des Rückenmarkschadens (siehe oben) bestimmt. Daneben sind häufig ein Hydrozephalus und eine entsprechende Hirnschädigung zu berücksichtigen.

Hör- und Gleichgewichtsorgan

Maßgebend für die Bewertung des GdB/MdE-Grades bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.

Die in der GdB/MdE-Tabelle enthaltenen GdB/MdE-Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.

Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen, außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, verbunden, so kann der GdB/MdE-Grad entsprechend höher bewertet werden.

Ohrgeräusche (Tinnitus)

ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen . . . . . . 0 – 10
mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen . . 20
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen) . . 30 – 40
mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten . . .mindestens 50

Menière-Krankheit

ein bis zwei Anfälle im Jahr . . .0 – 10> häufigere Anfälle, je nach Schweregrad. . . 20 – 40> mehrmals monatlich schwere Anfälle . . . 50> Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.

Chronische Mittelohrentzündung

ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion . . . . . 0
einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion . . . 10
andauernd beidseitige Sekretion . . 20

Herz und Kreislauf

(Herzklappenfehler, koronare Herzkrankheit, Kardiomyopathien, angeborene Herzfehler u.a.)

1. ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung;

bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen . . . 0 – 10

2. mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten);

bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht . . . . .20 – 40

3. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten bei bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht . . . . . .50 – 70

mit gelegentlich auftretenden vorübergehenden schweren Dekompensationserscheinungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

4. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie . . . . . . . 90 – 100



Die Merkzeichen


Häufig lehnen die Versorgungsämter die beantragten Merkzeichen zu Unrecht ab. Die gesetlichen Vorgaben und die Formulierungen und den Anhaltspunkten sind zum Teil außerordentlich unbestimmt.

Merkzeichen G

Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr

G
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Die wichtigtsten Vorteile:

Merkzeichen aG

Aussergewöhnliche Gehbehinderung

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Die wichtigtsten Vorteile:
Merkzeichen B

Begleitperson

Zu den wichtigsten Vorteilen einer ausreichend hohen Einstufung des Grades der Behinderug zählen:

Altersrente mit 60



Zu nennen ist hier zuächst einmal die Möglichkeit, mit einem Grad der Behinderung von 50 vorzeitig in die Altersrente für Schwerbehinderte zu gehen, und zwar bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Zusätzlich ist lediglich noch die Erfüllung der großen Wartezeit in der Rentenversicherung von 35 Jahren erforderlich.


Kündigungsschutz



Mit der Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 ist ein nicht zu vernachlässigender besonderer Kündigungsschutz verbunden - der Arbeitgeber kann nur unter erschwerten Voraussetzungen nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.




weitere Vorteile und Vergünstigungen

(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
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