Der typische Fall auf diesem Rechtsgebiet:
Der Streit um die
Pflegestufe
"Bestandsschutz" bei Stufe II für Altfälle vor 01.04.1995
Eine besondere, in letzter Zeit häufiger vorkommene Fallgestaltung ist die Herabsetzung bzw. der Entzug von Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit, welche zunächst
als Leistung wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach den inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften der §§ 53 ff SGB V a.F. zugestanden und
nach Inkrafttreten des SGB XI unter Beachtung von Art. 45 Abs. 1 Satz 1 PflegeVG ab 01. April 1995 in die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe II übergeführt wurden.
Die Hürden, diese übergeleitete Pflegestufe herabzusetzen oder ganz zu entziehen sind extrem hoch und für Betroffene bestehen beste Chncen, sich hiergegen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Die Kassen sind häufig nicht in der Lage, die hierzu ergangene Rechtsprechung korrekt umzusetzen!